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Oldtimereinstufung und Wiederzulassung

H-Kennzeichen zur Erhaltung des kfz-technischen Kulturgutes

Einstufung als Oldtimer und Wiederzulassung nach Stilllegung

Seit dem 10. Februar 2006 ist es «amtlich» und in der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) geregelt: Ab dem 1. März 2007 gelten für die Wiederzulassung für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge neue Rahmenbedingungen. Ebenso wird die Begutachtung für die Anerkennung von Fahrzeugen als Oldtimer neu geregelt. Die Prüfingenieure der KÜS bieten diese bisher monopolisierten Tätigkeiten seit März 2007 an.

Oldtimer-Gutachten

Im Bereich der Oldtimer-Gutachten gibt es für die Prüfingenieure der KÜS seit März 2007 ein neues Betätigungsfeld (§ 23 StVZO). Sie bieten ihre Dienstleistungen zur Einstufung als Oldtimer direkt den Liebhabern historischer Fahrzeuge an. Das Fahrzeuggutachten wird dann vom KÜS-Prüfingenieur erstellt, so dass die bisher übliche Vorfahrt bei der Technischen Prüfstelle nicht mehr nötig ist. Wir können Ihnen diesen Service anbieten und das Gutachten, das die Voraussetzung für die Oldtimer-Einstufung ist, erstellen.

Wichtig ist die neue Definition eines Oldtimers: Ein Oldtimer ist ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient.

Wir stellen im Rahmen der Untersuchung fest, inwieweit Ihr Fahrzeug diesen Anforderungen entspricht.

Natürlich darf ein über 30 Jahre altes Fahrzeug bei der Begutachtung kleinere Mängel oder auch normale Spuren der Jahre haben. Trotzdem muss es jedoch in jedem Fall voll fahrbereit sein, darf keine Durchrostungen aufweisen und muss sich in einem Zustand befinden, der keine sofortigen Arbeiten notwendig werden lässt. Auch sollten keine wesentlichen Teile fehlen, sowie ein guter Pflege und Erhaltungszustand erkennbar sein.

Weiterhin ist wichtig, dass das Fahrzeug keine unreparierten Unfallschäden aufweist. Auch unsachgemäß durchgeführte Reparaturen dürfen nicht erkennbar sein. Zusammenfassend könnte man also sagen: «Es muss nicht schön, aber gebrauchsfähig sein.»

Entspricht das Fahrzeug nicht diesen Bedingungen, ist eine positive Einstufung als Oldtimer zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes im Regelfall nicht möglich.

Wiederzulassung

Auch für vorübergehend stillgelegte Fahrzeuge gelten seit dem 1. März 2007 neue Bestimmungen. Wenn ein Fahrzeug bisher länger als 18 Monate abgemeldet, also endgültig stillgelegt war, erlosch die Betriebserlaubnis. Eine Begutachtung bei einer Technischen Prüfstelle war für die erneute Inbetriebnahme erforderlich.

Diese maximale Frist für die Außerbetriebsetzung hat sich nun geändert. Wenn die Fahrzeugdaten des außer Verkehr genommenen Fahrzeuges im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes noch nicht gelöscht wurden, reicht eine bestandene Hauptuntersuchung (HU) und gegebenenfalls eine Abgasuntersuchung (AU) zur Wiederzulassung aus.

Die Frist zur Löschung dieser Daten beträgt jetzt sieben Jahre.

Für den Fahrzeughalter bedeutet diese Neuerung seit dem 1. März 2007 eine deutliche Kostenreduzierung sowie Zeitersparnis.

Haupt- und Abgasuntersuchung müssen aktuell sein

Wenn ein Fahrzeug nach Stilllegung wieder in den Verkehr gebracht werden soll, ist es wichtig, dass eine Haupt- und Abgasuntersuchung aktuell zur Wiederzulassung durchgeführt wird.

Das Ingenieurbüro Welker hilft hier gerne schnell und unkompliziert weiter und kann auch zum gesamten Verfahren der Wiederzulassung nach Außerbetriebnahme kompetente Auskünfte geben.

Zum Thema: Vereinfachungen bei Zulassung von Fahrzeugen aus EU-Staaten

Erinnert sei hier auch nochmals an das Prozedere für nach Deutschland eingeführte Fahrzeuge aus EU-Staaten und deren Zulassung. Waren die Fahrzeuge in anderen Staaten der Europäischen Union in Verkehr und liegt dafür eine Übereinstimmungsbescheinigung (ein so genanntes COC-Papier) vor, so reicht in der Bundesrepublik zur Wiederzulassung eine gültige Hauptuntersuchung (HU) und gegebenenfalls eine Abgasuntersuchung (AU) aus. Eine Einzelabnahme ist dann nicht erforderlich. Auch in diesen Fragen ist der Prüfingenieur der KÜS ein kompetenter Ratgeber.